§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kinder- Alten- und Krankenhilfe für Rumänien e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in D-82256 Fürstenfeldbruck, Paul Gerhardt Str.14a.

Eintragung im Vereinsregister München VR 200283

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke, sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch die Beschaffung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch Sammlungen von:

Kleidung, Spielzeug, Gebrauchsgegenständen, Pflege- und Arzneimitteln und Geldspenden.

Des Weiteren werden Hilfstransporte organisiert und finanziert, sowie Lebensmittel, Pflege- und Arzneimittel eingekauft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von 15 Euro erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 3 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

Der Verein wird vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden allein, oder durch zwei Stellvertreter, oder durch ein Stellvertreter und Kassier, oder durch ein Stellvertreter und Schriftfürer. Der Vorstandsvorsitzende wird bei Verhinderung durch den ersten Stellvertreter im internen verhältnis vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach  Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)     Verwaltung des Vereinsvermögen,

e)     Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f)      Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen, Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Entgegennahme des Berichts des Vorstands,

b)     Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c)      Abberufung der Kassenprüfer,

d)     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e)     Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)        Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiter, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an : Die Kongregation der Schwestern vom Erlöser (Niederbronner Schwestern ), Kloster St. Josef , 92318 Neumarkt i.d Opf.

Das ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Neumarkt i.d Opf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet .

Die Satzung im PDF-Format  hier  Satzung ...

 

Der Verein wurde zum 31.12.2015 aufgelöst.